SOFTMARK entwickelt Standardsoftwareprodukte auf Basis der durch SOFTMARK international patentierten Coglet-Technologie. Entsprechende Produkte entstehen in verschiedenen Branchen und Themenbereichen. Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Regelungen über den Verkauf bzw. die Vermietung der Standardsoftware nebst Updates sowie die begleitenden Dienstleistungen wie Schulung, Installation u.a.
SOFTMARK überlässt dem Kunden Standardsoftware bzw. Dienstleistungen zu den Bedingungen im Angebot. Ergänzend gelten die nachfolgend aufgeführten Regelungen.
Eine Beschreibung der Software findet der Kunde unter der URL http://www.softmark.de. Die vertragliche Beschaffenheit der Software ergibt sich insbesondere aus der Produktbeschreibung sowie der Liste der Funktionalitäten.
Zur Software gehört eine elektronische Benutzerdokumentation in deutscher Sprache.
Die Auswahl der Software und die Beratung hinsichtlich der vom Kunden beabsichtigten Anwendung der Software sowie Installation, Anpassung, Einweisung, Schulung und sonstige technische Unterstützung des Kunden sind nur dann Gegenstand des Angebotes, wenn sie gesondert - gegen Entgelt - aufgeführt worden sind. Ansonsten gehören sie nicht zum Lieferumfang SOFTMARKs.
Die durch SOFTMARK entwickelte Software ist urheberrechtlich geschützt und unterliegt hinsichtlich ihrer technologischen Methodik internationalen Patenten, die sich allesamt im Besitz der Firma SOFTMARK befinden.
SOFTMARK überträgt dem Kunden an der vertragsgegenständlichen Software einschließlich der zugehörigen Dokumentation im Falle der Miete ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich auf die Dauer der Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht. Im Falle des Kaufs der Software überträgt SOFTMARK dem Kunden an der vertragsgegenständlichen Software einschließlich der zugehörigen Dokumentation ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht.
Das Nutzungsrecht berechtigt den Kunden, die Software durch die in im Angebot bestimmte Anzahl der User und/ oder auf den im Angebot bestimmten Arbeitsplätzen zu nutzen.
Der Kunde ist berechtigt, diese PCs auszuwechseln, wobei die Software im Falle des PC-Wechsels von dem bisher verwendeten PC zu löschen ist. Die Software ist seitens des Kunden so zu installieren, dass eine zeitgleiche Verwendung nur von der zulässigen Anzahl von Usern möglich ist. Der Kunde ist berechtigt, die Software vom Originaldatenträger zu laden, auf der Festplatte zu installieren sowie in den Hauptarbeitsspeicher zu laden, soweit es für die Nutzung erforderlich ist. Der Kunde ist berechtigt, die Software zu vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die vertraglich vorhergesehene Nutzung der Software einschließlich der Fehlerbeseitigung notwendig ist. Ansonsten ist der Kunde nicht berechtigt, die Software und/oder die dazugehörige Dokumentation zu vervielfältigen. Der Kunde hat sicher zu stellen, dass er keinem Dritten die Vervielfältigung der Software und/oder der dazugehörigen Dokumentation ermöglicht. Der Kunde ist befugt, zu Sicherungszwecken eine maschinenlesbare Kopie der Software und der Dokumentation zu erstellen.
Dem Kunden ist jedwede Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software einschließlich einer Programmänderung verboten; dies gilt insbesondere für eine Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in eine andere Code-Form (Dekompilierung).
Soweit der Kunde zur Herstellung der Interoperabilität mit einer anderen Software Schnittstelleninformationen benötigt, ist er zu Handlungen gemäß vorstehendem Satz zur Verwendung für den eigenen Gebrauch berechtigt, sofern SOFTMARK trotz schriftlicher Anfrage von ihm in angemessener Zeit nicht bereit und in der Lage ist, die benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. Soweit der Kunde Handlungen nach dem vorstehenden Satz vornimmt, dürfen er bzw. ausschließlich seine Mitarbeiter die insofern gewonnenen Informationen für interne Zwecke verwenden.
Jede weitergehende Verwendung, insbesondere eine gewerbliche Nutzung oder- im Falle der Miete - eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
Dem Kunden ist es zudem untersagt, Urheberrechtshinweise oder sonstige Schutzrechtsvermerke und Marken zu entfernen, zu unterdrücken oder zu verändern.
Die Übertragung vorstehender Nutzungsrechte erfolgt unter der Bedingung vollständiger, vorbehaltsloser Vergütung sowie vertragskonformen Verhaltens des Kunden.
Dem Kunden ist bekannt, dass die Software sowie ihre Updates/Releases (in Folge: die Software) Programmsperren enthalten. Zum einen enthält die Software eine Sperre, die bei unberechtigter Mehrfachnutzung automatisch wirksam wird und die weitere Nutzung der Software verhindert.
Zum anderen ist die Software durch eine Freischaltcode-Abfrage geschützt. Der Kunde erhält den Freischaltcode an der Hotline von SOFTMARK. Die Weiterleitung des endgültigen Freischaltcodes erfolgt nur bei vollständiger, vorbehaltsloser Zahlung der Vergütung. Die vorbezeichneten Programmsperren sind Eigenschaften der Software und stellen keinen Mangel dar.
Die Software und die Benutzerdokumentation werden dem Kunden als Kopie auf einem maschinenlesbaren Datenträger überlassen. Updates und neue Releases stehen zum Download zur Verfügung. Die Lieferung kann wahlweise auch per Datenfernübertragung über eine vom Kunden zu stellende Verbindung erfolgen. Insoweit bedarf es der Bestimmung durch den Kunden.
Der Kunde ist verpflichtet, sofort nach Lieferung bzw. Download die Software bei sich einzuspielen und auf evtl. offensichtliche Mängel zu untersuchen und festgestellte Mängel sofort gegenüber SOFTMARK geltend zu machen. Rügt der Kunde die Lieferung nicht binnen 30 Tagen, gilt sie gemäß § 377 HGB als genehmigt. Für Mängel, die bei einer solchen ersten Untersuchung vom Kunden erkennbar waren, entfallen die Ansprüche des Kunden, sofern sie nicht unverzüglich nach einer bei Lieferung erfolgten Überprüfung durch den Kunden gegenüber SOFTMARK angezeigt wurden.
Der im Angebot aufgeführte Gesamtpreis ist die Vergütung für alle vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Die Preise verstehen sich jeweils exklusive Verpackung, Fracht, Versicherung und Reisekosten.
Der Preis bestimmt sich im Falle der Standardsoftware nach der Anzahl an Arbeitsplätzen sowie der im Angebot vereinbarten Anzahl an Nutzern (Usern). Abhängig hiervon errechnet sich das Entgelt für die Standardsoftware.
Die Vergütung wird unmittelbar nach Rechnungsstellung fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Ausnahme von Pflegeleistungen und Hotlineservices nach Lieferung. Die Entgelte für Pflegeleistungen bzw. Hotlineservices werden je nach Wunsch des Kunden kalenderjährlich oder quartalsweise jeweils vorschüssig in Rechnung gestellt.
Bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung bleibt das Eigentum an der Software nebst Dokumentation SOFTMARK vorbehalten. Zuvor sind Einsatzrechte stets nur vorläufig und durch SOFTMARK frei widerruflich eingeräumt worden.
SOFTMARK ist berechtigt, die Preise für Pflegeleistungen mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten, jährlich, erstmals zum Ende des ersten vollen Kalenderjahres, zu erhöhen. Bei einer Anhebung der Vergütung von über 10 % ist der Kunde berechtigt, die Updatevereinbarung mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Erhöhungszeitpunkt zu beenden.
Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist SOFTMARK berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu fordern. Der Kunde bleibt jedoch vorbehalten, SOFTMARK nachzuweisen, dass dieser kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall beträgt der Verzugszins jedoch mindestens 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. Auch SOFTMARK bleibt vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
Sofern der Kunde mit der Zahlung in Verzug ist, ist er verpflichtet, für jede (weitere) Mahnung pauschal EUR 5,00 für Aufwendungen zu erstatten.
SOFTMARK behält sich das Eigentum an der Software bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SOFTMARK berechtigt, die Software zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Software durch SOFTMARK liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, SOFTMARK hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Software durch SOFTMARK liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. SOFTMARK ist nach Rücknahme der Software zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch SOFTMARK erlischt das Recht des Kunden zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche von dem Kunden angefertigten Programmkopien müssen gelöscht werden.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eintreffen Dritter hat der Kunde SOFTMARK unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, SOFTMARK die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den SOFTMARK entstandenen Ausfall.
Im Verzugsfall kann der Kunde SOFTMARK eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen SOFTMARKs zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist während der laufenden Frist und mit angemessener Frist vor deren Ablauf zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort bei SOFTMARK bleibt diese zur Leistung berechtigt.
Verlangt der Kunde Schadensersatz statt der Leistung, ist die Zahlungspflicht SOFTMARKs begrenzt auf 8% des Gesamtpreises gemäß Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Ersatz von entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Von SOFTMARK wegen Verzuges bereits geleistete pauschalierte Schadensersatzbeträge werden angerechnet.
Kommt SOFTMARK mit der Einhaltung eines im Vertrag vereinbarten Überlassungstermins um mehr als vierzehn Kalendertage in Verzug, kann der Kunde für jeden weiteren Verzugstag pauschalierten Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung verlangen. Dieser beträgt pro Kalendertag 0,4% des Einzelpreises der Leistung, mit der sich SOFTMARK in Verzug befindet, maximal 8% dieses Preises. Der pauschalierte Schadensersatz ist insgesamt begrenzt auf 8% des Gesamtpreises gemäß Vertrag.
Es bleibt SOFTMARK unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Es liegt ein Sachmangel vor, wenn die Software nicht die vertragliche Beschaffenheit aufweist. Die vertragliche Beschaffenheit ergibt sich insbesondere aus der Liste der Funktionalitäten und dem Angebot über die Überlassung der Software. Sofern besondere Vereinbarungen hinsichtlich der Eigenschaften der Leistung getroffen werden, stellt eine solche Vereinbarung keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar. Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel.
An der Software stehen SOFTMARK und oder Dritten Urheberrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten.
Gewährleistungsansprüche wegen Sach- und Rechtsmängel verjähren in einem Jahr nach Lieferung.
Etwa auftretende Mängel sind von dem Kunden in für SOFTMARK möglichst nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und SOFTMARK schriftlich und unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.
SOFTMARK ist berechtigt, die Nacherfüllung nach ihrer Wahl durch Nachbesserung zu beseitigen oder durch Neulieferung zu erledigen. Der Kunde kann innerhalb angemessener Frist eine Neulieferung verlangen, wenn ihm die Mängelbeseitigung unzumutbar ist oder SOFTMARK die Mängelbeseitigung verweigert. Die Mängelbeseitigung durch SOFTMARK kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen. Etwaiger zusätzlicher Aufwand, der dadurch bei SOFTMARK entsteht, dass die Vertragssoftware von dem Kunden an einem anderen Ort als den oben genannten Sitz des Kunden verbracht wurde, trägt der Kunde.
Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf die Software zurückzuführen ist, ist SOFTMARK berechtigt, den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand entsprechend der aktuellen Preisliste für Dienstleistungen gegenüber dem Kunden zu berechnen, sofern dem Kunden bei der Meldung dieses Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Ist SOFTMARK mit der Nachbesserung innerhalb einer angemessenen, vom Kunden gesetzten Frist, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich oder scheitert auch der zweite Nachbesserungsversuch und liefert SOFTMARK auch nicht innerhalb angemessener Frist die Software neu, bzw. lehnt SOFTMARK beide Arten der Nacherfüllung ab, kann der Kunde von seinen weiteren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Die Fristsetzung durch den Kunden ist entbehrlich, wenn diese dem Kunden nicht mehr zumutbar ist, insbesondere, wenn SOFTMARK die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das bedeutet, dass der Kunde nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt vom Vertrag geltend machen kann und zusätzlich, wenn SOFTMARK ein Verschulden trifft, diese den Mangel zumindest aufgrund leichter Fahrlässigkeit zu vertreten hat, Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz geltend machen.
Das Recht zum Rücktritt und Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung besteht nur bei erheblichen Mängeln.
Im Falle des berechtigten Rücktritts seitens des Kunden ist SOFTMARK berechtigt, für die durch den Kunden gezogene Nutzung aus der Anwendung der Software in der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit der Software ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung der Software aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.
Meldet der Kunde einen Mangel, dessen Behebung von der Gewährleistung nicht umfasst ist, ist SOFTMARK berechtigt, den ihm dadurch entstandenen Aufwand entsprechend den Preislisten SOFTMARKs zu berechnen, sofern der Kunde hinsichtlich der vermeintlichen Mangelmeldung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Im Falle der Arglist und im Falle der Übernahme einer Garantie durch SOFTMARK gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
SOFTMARK haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten sowie für Personenschäden, schwerwiegendes Organisationsverschulden und nach dem Produkthaftungsgesetz nach den gesetzlichen Regelungen.
SOFTMARK haftet im übrigen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für leichte Fahrlässigkeit und auch nur dann, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
Die Haftung ist zudem im Einzelfall summenmäßig beschränkt auf die Höhe des Lizenzentgeltes. Der Kunde wird SOFTMARK darauf hinweisen, falls der vorhersehbare Schaden diese Summe übersteigt. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet SOFTMARK nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Kunde regelmäßig und anwendungsadäquat Datensicherung durchführt und dadurch sicherstellt, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch zu Gunsten der Mitarbeiter bzw. Erfüllungsgehilfen von SOFTMARK. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ansprüche des Kunden auf Ersatz entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen.
SOFTMARK gewährleistet, dass die im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erbrachten Leistungen sowie übermittelten Materialien und Daten keine Rechte Dritter verletzen.
Die Vertragsparteien sind wechselseitig verpflichtet, sich unverzüglich zu benachrichtigen, wenn gegen sie Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit den Leistungen dieses Vertrages geltend gemacht werden.
Werden Ansprüche Dritter geltend gemacht, die sich auf die Verletzung von Schutzrechten an der Software stützen, so stellt SOFTMARK den Kunden von sämtlichen rechtskräftig auferlegten Zahlungsverpflichtungen frei. Dies gilt nur, wenn der Kunde SOFTMARK - soweit dem Kunden zumutbar - jede Möglichkeit zur Rechtsverteidigung erhalten und verschafft hat, insbesondere SOFTMARK unverzüglich gem. Absatz 2 benachrichtigt hat und SOFTMARK die notwendige Unterstützung zur Rechtsverteidigung gewährt hat.
Wird die Nutzung der Sofware durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat SOFTMARK das Recht, die Software – soweit dem Kunden zumutbar - so abzuändern, dass eine Schutzrechtsbeeinträchtigung nicht mehr vorliegt.
Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag und die Übertragung dieses Vertrages insgesamt durch den Kunden bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von SOFTMARK.
Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden gegen Ansprüche von SOFTMARK aus diesem Vertrag oder damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist nur statthaft, sofern die fällige Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
Die Parteien werden alle Informationen, die sie oder von ihnen zur Vertragserfüllung herangezogene Dritte im Rahmen der vertragsgegenständlichen Zusammenarbeit als vertraulich gekennzeichnet und als solche erkennbar voneinander direkt oder indirekt erhalten, geheim halten und Dritten nicht offenbaren. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, wenn diese Informationen bereits bekannt waren oder unter Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten bekannt oder öffentlich zugänglich werden. Davon unberührt sind zudem gesetzliche oder durch Behörden oder Gerichte rechtmäßig verfügte Offenbarungspflichten; in entsprechenden Fällen ist der Vertragspartner zu informieren und das Vorgehen insoweit mit ihm abzustimmen.
Die Parteien werden ihre Erfüllungsgehilfen, die von dem Vertrag wissen oder an den Verhandlungen beteiligt sind, in gleicher Weise verpflichten, die hierbei erworbenen Kenntnisse und Informationen geheim zu halten und zwar auch in der Zeit nach dem Ausscheiden dieser Mitarbeiter aus den jeweiligen Dienstverhältnissen. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche wechselseitig ausgetauschten schriftlichen Informationen und Kenntnisse verschlossen aufzubewahren und dem jeweils anderen Vertragspartner auf Anforderung unverzüglich ohne Fertigung von Kopien und/oder sonstigen Aufzeichnungen zurückzugeben.
Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form. Die telekommunikative Ermittlung genügt hierfür nicht. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.
Änderungen der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden durch SOFTMARK in geeigneter Weise mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach Zugang, gelten diese Änderungen mit der darauffolgenden Inanspruchnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen als akzeptiert. Auf diese Folge wird SOFTMARK dem Kunden bei Mitteilung der Änderung besonders hinweisen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten ist München.
Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar sein, wird die Wirksamkeit und Durchführbarkeit aller übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame und/oder undurchführbare Bestimmung ist in diesem Fall durch diejenige wirksame und/ oder durchführbare Bestimmung als ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Vorstehendes gilt entsprechend, falls der Vertrag Lücken enthalten sollte.